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29.05.2020 – BGH-Urteil „Cookie-Einwilligung II“

Nachdem nun lange Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage für Cookies herrschte, wurde gestern eine Pressemitteilung zum neuesten Urteil dazu vom Bundesgerichtshof veröffentlicht. Im Einzelnen ging es darum, „welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.“

Hier eine kurze Zusammenfassung des Prozessverlaufs:

  • Grund für die Klage war ein voreingestelltes Häkchen in der Einverständniserklärung eines Gewinnspiel aus dem Jahre 2013, womit man der Nutzung des Webanalysedienst Remintrex, welches mit Cookies arbeitet, zustimmte.
  • Nach einem Revisionsantrag der Angeklagten wurde das Verfahren im Oktober 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Richtlinien und Verordnungen in den Bereichen elektronische Kommunikation und Datenschutz vorlegegt, deren Klärung für den weiteren Prozessverlauf notwendig sind.
  • Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 1. Oktober 2019 beantwortet.
  • Daraufhin hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen und das ursprüngliche Urteil tritt nun in Kraft.
  • Vorinstanzen:
    • LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2/6 O 30/14
    • OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 U 30/15
    • BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung I
    • EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17, PLANET49

Hier die aus unserer Sicht relevantesten Passagen aus der Pressemittteilung:

„Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage – also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 – im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unvereinbar.“

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an.“

Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Da wir keine Juristen sind, können wir keine Empfehlungen zur Anpassung Ihrer Consent Tools geben. Da das Thema durchaus abmahnrelevant ist, raten wir Ihnen dringend – sofern nicht schon geschehen – Ihren Fachanwalt für Internetrecht zu konsultieren.