In den letzten Wochen wurde das Thema Datenschutz im SEA Bereich im Nachgang des neuesten Cookie Urteils (s. unser Newsletter vom 29.05.20) in den Medien und in Unternehmen erneut heiß diskutiert. Neben dem Thema Cookies rückten auch andere Aspekte wie „Zielgruppen“ nochmal in den Fokus. Hiermit möchten wir nochmal kurz zusammenfassen, welche Arten Zielgruppen es gibt und darauf hinweisen, dass deren Nutzung möglicherweise datenschutzrechtliche Implikationen haben kann.
1. Remarkting-Listen:
Remarketing Listen sind Grundlage für Remarketing bzw. Retargeting Kampagnen – also der Wiederansprache von Kunden, die bereits Ihre Webseite besucht und dort entsprechende Aktionen vorgenommen haben (z.B. Warenkorbabbrecher). Hierfür werden auf der Webseite Nutzerdaten gesammelt und im Browser des Nutzers Cookies gesetzt. Bestimmte Remarketing Listen werden von Google automatisch erstellt und können dann bei Bedarf für die Ausrichtung von Kampagnen verwendet werden. Remarketing wird in vielen gängigen Consent Managern als ein eigenständiger Dienst behandelt und die Einwilligung zur Cookie-Setzung für Remarketing explizit abgefragt, damit die Nutzung rechtskonform ist.
2. Google Ads und Microsoft Advertising Zielgruppen:
Anders als bei Remarketing Listen werden diese Zielgruppen von Google bzw. Microsoft bereitgestellt – es werden also von Ihrer Webseite aus keine Cookies hierfür gesetzt. Es handelt sich um Zielgruppen basierend auf Interessen und Kaufbereitschaft (wird anhand des Nutzerverhaltens festgestellt) und die Listen können erst ab einer gewissen Größe genutzt werden, um zu verhindern, dass einzelne Nutzer identifiziert werden können.
Wir gehen davon aus, dass für 2. keine Anpassungen an der Datenschutzerklärung vorgenommen werden müssen. Da wir keine Juristen sind, können und dürfen wir jedoch keine rechtsgültige Aussage dazu machen.